Vernetzung

Künst*lerinnen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Liebe Kunst- und Kulturinter*essentinnen,

wir haben unseren Steuerberater des Vertrauens Karl Schwarz gebeten, Informationen für Küns*tlerinnen in steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen für euch preis zu geben. Er ist Steuerberater und hat viel Beratungserfahrungen in diesem Bereich gesammelt. Unterstützt wird er dabei durch seine zwei Kanzleien in Linz und Gallneukirchen und insgesamt 9 Mi*tarbeiterinnen (www.wp-schwarz.at).

Dieser Artikel wird in der nächsten Zeit wöchentlich wachsen, also hadert nicht diesen emsig zu verfolgen, freilich frohlocken wir regelmäßig über facebook www.facebook.com/kuvaleonding.

Wir freuen uns auf Eure Rückmeldungen und Fragen zum Thema unter saghallo@kuva.at oder office@wp-schwarz.at

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Wer ist „Kün*stlerin“ im Sinne des Steuer- und Sozialversicherungsrechts?

Eine künstlerische Tätigkeit ist immer dann gegeben, wenn jemand eine persönlich eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden anerkannten Kunstfach (zB Malerei, Bildhauerei, Musik Architektur, etc) aufgrund seiner*ihrer künstlerischen Begabung entfaltet.

Seine*ihre Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes lediglich wiederzugeben.

Das Vorliegen einer künstlerischen Begabung ist in der Regel bei einer abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung anzunehmen. Daraus folgt aber nicht, dass der künstlerische Wert einer Tätigkeit nicht nachgeprüft werden muss. Fehlt die Hochschulbildung oder sonstige vollwertige künstlerische Ausbildung, wird die Finanzbehörde die Künstl*erinneneigenschaft auf Grund der von ihm*ihr entfalteten Tätigkeit prüfen.

Aus der Judikatur haben sich zu diesem Thema folgende Grundsätze herausgebildet:

Ein*e Kabaret*tistin oder Scha*uspielerin ist in der Regel künstlerisch tätig.

Keine künstlerischen Tätigkeiten üben beispielsweise aus:

  • Artist
  • Ausstellungsges*alterin
  • Dekorier*erin von Schaufenstern und Verkaufskojen
  • Drehbuch*autorin in der Werbung, sofern nicht insgesamt künstlerische Tätigkeit
  • Filmproduz*entin
  • Fotog*rafin (nur in Ausnahmefällen künstlerisch)
  • Garten-, Landschaftsarchitek*tin
  • Grafike*rin, der*die sich nicht überwiegend mit rein künstlerischen Arbeiten befasst
  • Hersteller*in von Goldschmuck, von Stofftieren als Spielzeug und Zimmerschmuck, von Teppichen, Textildrucken, Textilmustern nach eigenen Entwürfen
  • Humorist*in
  • Kunsthandwerkeri*n
  • Möbelde*signerin
  • Tonstudio, Tontechnikerin*

etc.

Im Streitfall, ob eine Künstler*inneneigenschaft vorliegt, kann mensch vom-Sozialversicherungsfonds ein Gutachten der jeweiligen Kurie der Künstle*rinnenkommission einholen.

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Wird eine künstlerische Tätigkeit steuerlich als selbständig oder unselbständig beurteilt?

Eine künstlerische Tätigkeit kann entweder im Rahmen eines Dienstverhältnisses unselbständig oder aber selbständig ausgeübt werden. Die Finanzbehörde geht von Unselbständigkeit aus, wenn

  • eine Arbeitsverpflichtung über eine bestimmte oder unbestimmte Zeit besteht
  • eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber vorliegt,
  • eine organisatorische Eingliederung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel besteht,
  • keine Möglichkeit gegeben ist, sich vertreten zu lassen, sondern mensch zur persönlichen Erbringung der Arbeit verpflichtet ist und
  • das Risiko eines Erfolges oder Misserfolges beim*der Dienstge*berin liegt.

Im Einzelfall kann es da natürlich Abgrenzungsschwierigkeiten geben und es kommt nicht von ungefähr, dass sich damit auch schon Höchstgerichte beschäftigt haben. So ist beispielsweise ein*e Sä*ngerin, der*die einen Vertrag mit einem Opernhaus für eine bestimmte Spielzeit abschließt, laut Höchstgericht nicht selbständig tätig.

Die steuer- und sozialversicherungsmäßige Behandlung hängt naturgemäß von der Zuteilung als Unselbständi*ge oder Se*lbständige ab. Während der*die Dienstg*eberin für den*die Unselbständige* Lohnsteuer und ASVG-Versicherung einbehalten und abführen muss, hat der*die Selbständig*e seine*ihre Einkünfte selbst in einer Einkommensteuererklärung zu erfassen bzw. selbst die Sozialversicherung an die Behörde abzuführen.

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Welche Einkommensgrenzen und Meldepflichten gibt es?

Bei der Sozialversicherung werden Sie als „Neue* Selbständige*“ (Sie sind ja mangels Gewerbeberechtigung kein Wirtschaftskammermitglied) nur dann in die Pflichtversicherung einbezogen, wenn Ihre Einkünfte bestimmte Versicherungsgrenzen überschreiten. Das sind für 2015:

  • € 4.871,76, wenn Sie im selben Kalenderjahr auch andere Erwerbseinkünfte erzielen, ansonsten
  • € 6.453,36.

Solange ein Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, können Sie sich durch die Erklärung, dass Ihre Einkünfte die obigen Versicherungsgrenzen überschreiten werden, in die Pflichtversicherung (Pension-, Kranken- und Unfallversicherung, Selbstständigenvorsorge) einbeziehen lassen. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Einkünfte geringer als die Versicherungsgrenzen waren, gibt es aber keine rückwirkende Ausnahmemöglichkeit mehr.

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Wie hoch ist die Sozialversicherung?

Der Beitragssatz beträgt für die Krankenversicherung 7,65%, für die Pensionsversicherung 18,50 % und für die Selbstständigenvorsorge 1,53 % (somit insgesamt 27,68%) der Beitragsgrundlage zuzüglich monatlich € 8,90 für die Unfallversicherung. Beitragsgrundlage sind die im Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr ausgewiesen Einkünfte aus selbständiger Arbeit zuzüglich der dabei abgezogenen Sozialversicherung.

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Kann ich einen Zuschuss beantragen?

Durch das Künstle*rinnen-Sozialversicherungsfondsgesetz bekommen Küns*tlerinnen über Antrag einen Zuschuss zur Sozialversicherung bis zu maximal € 1.722,– pro Jahr. Dazu muss der*die Kü*nstlerin als Neue*r Selbständige*r pflichtversichert sein, die Gesamteinkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit müssen mindestens € 4.871,76 erreichen und die Gesamteinkünfte laut Einkommensteuerbescheid dürfen nicht mehr als € 26.388,70 betragen.

Darüber hinaus gibt es einen Hilfsfonds, aus dem unabhängig von einem eventuellen Bezug aus dem Künstle*rinnen-Sozialversicherungsfonds, Leistungen von Künstlerin*nen in wirtschaftlichen Notlagen bezogen werden können.

In besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gewährt der KSVF zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei einem Einkommensausfall wegen schwerer oder lange andauernder Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse den Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses. Weiters gibt es Zuschüsse zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen und medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen. Anträge können Küns*tlerinnen mit Hauptwohnsitz in Österreich beim KSV (http://www.ksvf.at) stellen.

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Muss ich mich auch beim Finanzamt melden?

Ja, innerhalb eines Monats nach Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit müssen Sie eine Meldung beim Finanzamt machen. Wenn das entsprechende Kalenderjahr abgelaufen ist, sind Sie verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn

  • bei ausschließlich selbständiger Tätigkeit der Gewinn pro Jahr den Betrag von € 10.000,– überschreitet oder
  • neben einer nicht selbständigen Tätigkeit eine Nebentätigkeit ausgeübt wird und diese den Gewinn pro Jahr von€ 730,– überschreitet und das Einkommen insgesamt mehr als € 10.900,– beträgt.

Wenn Sie nur unselbständig tätig sind, können Sie innerhalb von 5 Jahren eine Arbeitneh*merinnenveranlagung durchführen.

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Wie errechne ich meinen Gewinn, kann ich diesen auch pauschalieren?

Im Regelfall werden Sie den Gewinn durch Gegenüberstellung aller betrieblichen Einnahmen und Ausgaben ermitteln. Sie werden also das ganze Jahr über diese Beträge systematisch aufschreiben, die Belege aufbewahren und am Ende des Jahres die Beträge zusammen-rechnen.

Als Ausgaben können Sie beispielsweise Materialaufwand, Reisekosten, Pflicht-versicherungsbeiträge, Aus- und Fortbildungskosten, Beratungskosten, Bewirtungsspesen, Kosten für Arbeitszimmer, Anlagenabschreibungen (z.B. für Computer oder Musikinstrumente) von den Einnahmen absetzen. Wenn Ihre tatsächlich nachgewiesenen Kosten sehr gering sind, können Sie stattdessen auch pauschale Ausgaben (Basispauschalierung: 12% der Einnahmen, höchstens € 26.400,–) in Abzug bringen. Trotzdem können Sie dann noch die Ausgaben für Fremdleistungen und Pflichtversicherungsbeiträge absetzen.

Es gibt aber auch die sog. „Branchenpauschalierung“. Dabei können Sie 12 % der Umsätze, maximal € 8.725,– absetzen und zusätzlich noch einen Katalog von Betriebsausgaben, der umfassender ist als bei der oben angeführten Basispauschalierung, absetzen.

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Was versteht man unter dem „Gewinnrücktrag“?

Das ist eine Besonderheit, die es nur bei Künstle*rinnen gibt. Sie können auf Antrag den Gewinn auf das aktuelle Jahr sowie auf die zwei vorangegangenen Jahre aufteilen. Das führt zu einer Gewinnglättung und kann durch den Progressionsausgleich zu Steuervorteilen führen.

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Wenn ich jetzt noch weitere Fragen habe, an wen kann ich mich dann wenden?

Am besten wenden Sie sich an einen* Steuerb*eraterin. Sie können natürlich auch gerne unsere Kanzlei im Linzer Lenaupark kontaktieren:

Karl Schwarz MBA | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater | Hamerlingstraße 40 | 4020 Linz | www.wp-schwarz.at | 0732/257725 | office@wp-schwarz.at

 

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