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Künst*lerinnen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Liebe Kunst- und Kulturinter*essentinnen, wir haben unseren Steuerberater des Vertrauens Karl Schwarz gebeten, Informationen für Küns*tlerinnen in steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen für euch preis zu geben. Er ist Steuerberater und hat viel Beratungserfahrungen in diesem Bereich gesammelt. Unterstützt wird er dabei durch seine zwei Kanzleien in Linz und Gallneukirchen und insgesamt 9 Mi*tarbeiterinnen (www.wp-schwarz.at). Dieser Artikel wird in der nächsten Zeit wöchentlich wachsen, also hadert nicht diesen emsig zu verfolgen, freilich frohlocken wir regelmäßig über facebook www.facebook.com/kuvaleonding. Wir freuen uns auf Eure Rückmeldungen und Fragen zum Thema unter saghallo@kuva.at oder office@wp-schwarz.at __ Wer ist „Kün*stlerin“ im Sinne des Steuer- und Sozialversicherungsrechts? Eine künstlerische Tätigkeit ist immer dann gegeben, wenn jemand eine persönlich eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden anerkannten Kunstfach (zB Malerei, Bildhauerei, Musik Architektur, etc) aufgrund seiner*ihrer künstlerischen Begabung entfaltet. Seine*ihre Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes lediglich wiederzugeben. Das Vorliegen einer künstlerischen Begabung ist in der Regel bei einer abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung anzunehmen. Daraus folgt aber nicht, dass der künstlerische Wert einer Tätigkeit nicht nachgeprüft werden muss. Fehlt die Hochschulbildung oder sonstige vollwertige künstlerische Ausbildung, …